| Mitgliedschaft
und Beitrag - Beitragsnachlässe und Beitragszuschüsse |
Das Beitragsausgleichsverfahren ist gesetzlich vorgeschriebenes
Element der Beitragsberechnung.
Danach werden für die einzelnen Unternehmen unter
Berücksichtigung der anzeigepflichtigen und nicht
anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle (die nicht anzeigepflichtigen
Arbeitsunfälle werden ab der Umlage 2004 erstmals
berücksichtigt) Nachlässe zum Beitrag bewilligt
oder Zuschläge auferlegt. Berufskrankheiten und Wegeunfälle
bleiben unberücksichtigt.
Sinn des Beitragsausgleichsverfahrens ist es, einen materiellen
Anreiz zu Maßnahmen der Vermeidung von Arbeitsunfällen
zu schaffen und so den Präventionsauftrag der Berufsgenossenschaften
zu unterstützen.
Unternehmen mit unterdurchschnittlichen Belastungen durch
Arbeitsunfälle (Eigenbelastung) erhalten einen Beitragsnachlass
bis zu 10 % des Regelbeitrages. Unternehmen mit überdurchschnittlicher
Eigenbelastung müssen dagegen mit einem Beitragszuschlag
bis zu 40 % des Regelbeitrages rechnen.
Die Vertreterversammlung der Papiermacher-Berufsgenossenschaft
hat im Herbst 2003 die Einbeziehung der nicht anzeigepflichtigen
Arbeitsunfälle ab der Umlage 2004 beschlossen. Grundlage
hierfür ist die zum 1.8.2003 in Kraft getretene Änderung
des § 162 VII, die der erheblich gestiegenen Zahl
der nicht anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle Rechnung
trägt.
Am Verfahren zur Anzeige der Versicherungsfälle
ändert sich durch die Neuregelung nichts.
|