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Mitgliedschaft und Beitrag - Beitragsnachlässe und Beitragszuschüsse

Das Beitragsausgleichsverfahren ist gesetzlich vorgeschriebenes Element der Beitragsberechnung.

Danach werden für die einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung der anzeigepflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle (die nicht anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle werden ab der Umlage 2004 erstmals berücksichtigt) Nachlässe zum Beitrag bewilligt oder Zuschläge auferlegt. Berufskrankheiten und Wegeunfälle bleiben unberücksichtigt.

Sinn des Beitragsausgleichsverfahrens ist es, einen materiellen Anreiz zu Maßnahmen der Vermeidung von Arbeitsunfällen zu schaffen und so den Präventionsauftrag der Berufsgenossenschaften zu unterstützen.

Unternehmen mit unterdurchschnittlichen Belastungen durch Arbeitsunfälle (Eigenbelastung) erhalten einen Beitragsnachlass bis zu 10 % des Regelbeitrages. Unternehmen mit überdurchschnittlicher Eigenbelastung müssen dagegen mit einem Beitragszuschlag bis zu 40 % des Regelbeitrages rechnen.

Die Vertreterversammlung der Papiermacher-Berufsgenossenschaft hat im Herbst 2003 die Einbeziehung der nicht anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle ab der Umlage 2004 beschlossen. Grundlage hierfür ist die zum 1.8.2003 in Kraft getretene Änderung des § 162 VII, die der erheblich gestiegenen Zahl der nicht anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle Rechnung trägt.

Am Verfahren zur Anzeige der Versicherungsfälle ändert sich durch die Neuregelung nichts.






 
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