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ELEKTRONISCHES MELDEVERFAHREN ZUR GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG

 


Am 26.06.2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) beschlossen. Unter anderem soll der Lohnnachweis an die Unfallversicherung ab dem Jahr 2012 vollständig entfallen.

An seine Stelle tritt das so genannte erweiterte Meldeverfahren der Rentenversicherung (DEÜV-Verfahren). Das heißt: Als Arbeitgeber müssen Sie bereits seit dem 01.01.2009 die Daten zur gesetzlichen Unfallversicherung parallel an die Rentenversicherung melden. Dazu wird für die Unfallversicherung ein eigener Datenbaustein in das DEÜV-Verfahren integriert, das Datenerfassungs- und Übermittlungs-Verfahren in der Sozialversicherung. Mit diesem Verfahren übermitteln Sie bereits heute die Daten zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Hintergrund dieser Neuerung ist, dass die Betriebsprüfer der Rentenversicherung zukünftig auch die Daten zur Unfallversicherung prüfen sollen.

Statt einer jährlichen Meldung für das gesamte Unternehmen melden Sie als Arbeitgeber nun für jeden Mitarbeiter individualisierte Daten zur Unfallversicherung im Rahmen der Entgeltmeldungen an die Einzugsstellen. Bitte beachten Sie, dass wir in einer Übergangsphase immer noch den Lohnnachweis von Ihnen benötigen. Dieser Nachweis entfällt für Sie erst ab dem Jahr 2012.
Bereits ab dem 01.01.2010 werden Betriebsprüfungen für Prüfzeiträume ab 2009 nur noch von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. Für die Prüfzeiträume vor 2009 bleiben die Unfallversicherungsträger zuständig.

Folgende Hinweise bitten wir zu beachten:
Bitte achten Sie darauf, dass die Software, die Sie für die Lohnbuchhaltung verwenden, den Datenbaustein für die Unfallversicherung vorsieht. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Service Ihres Softwareanbieters.

Für welche Arbeitnehmer muss eine Meldung vorgenommen werden?
Der Datenbaustein zur Unfallversicherung muss für alle Personen ausgefüllt werden, für die auch eine DEÜV-Meldung erstellt wird. Erstmals muss für geringfügig kurzzeitig Beschäftigte nicht nur eine Anmeldung, sondern auch eine Jahresmeldung abgegeben werden.

Folgende Angaben übermitteln Sie künftig bitte für jeden ihrer Arbeitnehmer mit jeder Entgeltmeldung an die Einzugsstellen:
1. Betriebsnummer des Unfallversicherungs-Trägers bzw. der Bestandsführenden Stelle (Branche Papierherstellung und Ausrüstung)
2. Mitgliedsnummer Ihres Unternehmens bei der BG RCI, Branche Papierherstellung und Ausrüstung
3. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt
4. Gefahrtarifstelle(n)
5. Arbeitsstunden

Beachten Sie hierzu bitte folgende Erläuterungen:

Betriebsnummer des Unfallversicherungs-Trägers
Um zu kennzeichnen, welcher Unfallversicherungsträger bzw. welche Bestandsführende Stelle zuständig ist, muss in der Meldung die Betriebsnummer des UV-Trägers bzw. der Bestandsführenden Stelle angegeben werden.

Unsere Betriebsnummer lautet: 18484827

Die Betriebsnummer finden Sie auch in der Fußzeile unserer Schreiben.

Mitgliedsnummer Ihres Unternehmens bei der BG RCI, Branche Papierherstellung und Ausrüstung
Ihre neunstellige Mitgliedsnummer finden Sie in dem anliegenden Lohnnachweisformular, im Veranlagungsbescheid, dem Aufnahmebescheid oder sonstigen Schreiben unter der früheren Bezeichnung „Betriebsnummer“ oder „unser Zeichen“.

Gefahrtarifstelle(n)
Diese Angabe zerfällt in zwei Teile. Zum einen ist zu kennzeichnen, der Gefahrtarif welches Unfallversicherungsträgers bzw. welcher Bestandsführenden Stelle anzuwenden ist. Dies geschieht durch die Angabe der Betriebsnummer. Zum anderen ist die einschlägige Tarifstelle zu melden.

Die Tarifstellen, zu denen Ihr Unternehmen aktuell veranlagt ist, können Sie dem aktuellen Lohnnachweis oder dem letzten Veranlagungsbescheid entnehmen. Geben Sie bitte für jeden Arbeitnehmer als Kennzeichnung des Gefahrtarifs die o.g. Betriebsnummer der Branche Papierherstellung und Ausrüstung (18484827) und die Nummern der Tarifstelle (sechsstellig) an, dem seine Tätigkeit zuzuordnen ist.

Beispiel Gewerbezweig „Papier- und Kartonfabrik“, Gefahrtarifstelle 010101: 18484827010101

Ist ein Arbeitnehmer in mehreren Bereichen tätig, die verschiedenen Tarifstellen zuzuordnen sind, so gilt Folgendes gemäß Gefahrtarif Teil II:
Vorbereitungs- und Fertigstellungsarbeiten, übliche Hilfsunternehmen und -tätigkeiten, werden dem Unternehmensteil zugerechnet, dem sie dienen. Personen, die wechselseitig in mehreren Betriebsteilen (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen) tätig sind, werden mit ihrem vollen Entgelt unter dem Betriebsteil erfasst, in dem sie überwiegend arbeiten. Unter die Gefahrtarifstelle kaufmännischer und verwaltender Teil fallen nur Versicherte, die ausschließlich im Büro tätig sind und dort kaufmännische und verwaltende Arbeiten verrichten, ohne im gewerblichen Teil des Unternehmens eingesetzt zu werden. Personen, die an mehr als 20 Tagen Dienstreisen unternehmen, werden mit ihrem vollen Entgelt für den technischen Betrieb erfasst.

Bitte beachten Sie: Sind für einen Arbeitnehmer ausnahmsweise mehr als eine Tarifstelle anzugeben, so sind für jede Tarifstelle das darauf entfallende unfallversicherungspflichtige Entgelt und die geleisteten Arbeitsstunden zu melden. Das Meldeverfahren lässt die Angabe von bis zu vier Gefahrtarifstellen pro Arbeitnehmer zu.

Unfallversicherungspflichtiges Entgelt
Melden Sie hier bitte das unfallversicherungspflichtige Jahresbruttoentgelt des betreffenden Arbeitnehmers. Dieses ist nach den gleichen Grundsätzen wie bisher und unter Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes, der bis einschließlich Umlagejahr 2009 63.000 EUR, ab Umlagejahr 2010 74.400 EUR beträgt, zu ermitteln. Einzelheiten zu den nachweispflichtigen Entgelten finden Sie in den Erläuterungen auf der Rückseite des Lohnnachweises oder unter Gesamtbruttoentgelt. Gesamtbruttoentgelt

Arbeitsstunden
Melden Sie hier bitte die geleisteten Arbeitsstunden des betreffenden Arbeitnehmers.
Die geleisteten Arbeitsstunden sind auf der gleichen Grundlage wie bisher in den Lohnnachweisen zu melden. Liegt also die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung vor, so ist wie bisher diese anzugeben. Ein neuer zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht daher nicht. Ist das nicht der Fall, genügt auch eine Meldung auf der Grundlage der Sollarbeitszeit, des Vollarbeiterrichtwerts bzw. eines Prozentsatzes davon oder eine gewissenhafte Schätzung.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Einzugsstellen der Krankenkassen oder an die Abteilung Mitgliedschaft und Beitrag (06131 / 785-364 oder -365), mitglied-papier@bgrci.de.

 



 
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