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Rehabilitation

Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten für die gesamte Rehabilitation zuständig.
Sie steuern und koordinieren die medizinische Behandlung (medizinische Rehabilitation) sowie die Wiedereingliederung in den Beruf (berufliche Rehabilitation) und in das soziale Umfeld (soziale Rehabilitation).

Für die Sicherung des Lebensunterhalts in der Phase der Rehabilitation zahlen die Berufsgenossenschaften ein Verletztengeld bzw. Übergangsgeld.

Der Eintritt eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) bedeutet stets eine gesundheitliche Beeinträchtigung für den Versicherten. Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist es, durch Maßnahmen der medizinische Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln den verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Es gilt der Grundsatz: "Rehabilitation vor Rente". Die Berufsgenossenschaften haben ein leistungsfähiges System entwickelt, um den Versicherten je nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens die geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere eine möglichst frühzeitig einsetzende notfallmedizinische Versorgung (Erstversorgung), eine unfallmedizinisch qualifizierte ambulante ärztliche Behandlung oder, soweit erforderlich, eine stationäre Behandlung. Auch die häusliche Krankenpflege, die zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln gehören zu den Leistungen der Berufsgenossenschaften. Als ergänzende Leistungen kommen u.a. Reisekosten, Kraftfahrzeughilfe und Wohnungshilfe in Betracht.


 
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