| Rehabilitation |
Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung sind bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen
und Berufskrankheiten für die gesamte Rehabilitation zuständig.
Sie steuern und koordinieren die medizinische Behandlung
(medizinische Rehabilitation) sowie die Wiedereingliederung
in den Beruf (berufliche Rehabilitation) und in das soziale
Umfeld (soziale Rehabilitation).
Für die Sicherung des Lebensunterhalts in der Phase der
Rehabilitation zahlen die Berufsgenossenschaften ein Verletztengeld
bzw. Übergangsgeld.
Der Eintritt eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall,
Wegeunfall, Berufskrankheit) bedeutet stets eine gesundheitliche
Beeinträchtigung für den Versicherten. Aufgabe der Berufsgenossenschaften
ist es, durch Maßnahmen der medizinische Rehabilitation
mit allen geeigneten Mitteln den verursachten Gesundheitsschaden
zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu
verhüten und seine Folgen zu mildern. Es gilt der Grundsatz:
"Rehabilitation vor Rente". Die Berufsgenossenschaften
haben ein leistungsfähiges System entwickelt, um den Versicherten
je nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens die geeigneten
Rehabilitationsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Hierzu
gehören insbesondere eine möglichst frühzeitig einsetzende
notfallmedizinische Versorgung (Erstversorgung), eine
unfallmedizinisch qualifizierte ambulante ärztliche Behandlung
oder, soweit erforderlich, eine stationäre Behandlung.
Auch die häusliche Krankenpflege, die zahnärztliche Behandlung,
die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln
und Hilfsmitteln gehören zu den Leistungen der Berufsgenossenschaften.
Als ergänzende Leistungen kommen u.a. Reisekosten, Kraftfahrzeughilfe
und Wohnungshilfe in Betracht.
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