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  FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten
   
Arbeitsmedizinische Vorsorg
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Ist die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) noch in Kraft?

Aufgrund der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen neuen GefStoffV, BioStoffV und GenTSV sind von diesen Verordnungen inhaltlich abweichende Bestimmungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der BGV A4 zu ändern. Die Berufsgenossenschaften haben hierzu die Arbeiten aufgenommen. Regelungen in der BGV A4, die mit den in den staatlichen Rechtsvorschriften geregelten Tätigkeitsbereichen deckungsgleich sind, finden keine Anwendung mehr. Gültigkeit haben aber nach wie vor diejenigen Regelungen, die sich nicht auf die o.a. Gesetzeswerke beziehen. Dies trifft z.B. für gefährdende Tätigkeiten zu.
 

Welche Bereiche der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind auch nach dem Inkratfttreten der neuen GefStoffV, BioStoffV und GenTSV berufsgenossenschaftlich geregelt?

Dies sind die nicht durch diese staatlichen Verordnungen betroffenen Bereiche, wie z.B. die gefährdenden Tätigkeiten (entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G20, G21, G22, G25, G26, G30, G31, G35, G37 und G41).
Mit Inkrafttreten der in Vorbereitung befindlichen Physikalienverordnung werden zukünftig auch Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Lärm (Grundsatz G20) in die Zuständigkeit des Verordnungsgebers übergehen.
 

Wird es eine neue Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 geben?

Zukünftig ist eine separate Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" nicht mehr vorgesehen. Es ist beabsichtigt, diejenigen Themenfelder zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die in Ergänzung der staatlichen Vorschriften noch durch die Berufsgenossenschaften zu regeln sind, in einem eigenen Abschnitt "Arbeitsmedizinische Vorsorge" in die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Grundsätze der Prävention" zu integrieren. Diese Regelungen sollen durch Erläuterungen und Konkretisierungen in der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR A1 ergänzt werden.
 

Welcher Arzt darf zukünftig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen?

Für Gefahrstoffe und Biostoffe gilt folgende Regelung:
Nach §15 Abs. 2 der neuen GefStoffV bzw. nach §15 Abs. 3 der geänderten BioStoffV darf der Arbeitgeber für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nur Ärzte beauftragen, die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Für Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, sind vom beauftragten Arzt, sofern er diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, weitere Ärzte hinzuzuziehen, bei denen dies der Fall ist.
Für die noch verbliebenen Bereiche außerhalb der o.a. Verordnungen, die durch die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 geregelt sind (gefährdende Tätigkeiten entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G20, G21, G22, G26, G30, G31 und G35) bzw. die Tätigkeiten, die durch die Grundsätze G25, G37 und G41 erfasst werden, können ermächtigte Ärzte die Untersuchungen auch weiterhin durchführen.
 

Besteht zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen eine Übergangsregelung für Ärzte die nicht die Bezeichnung "Facharzt für Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen?


Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach den Vorgaben der GefStoffV, BioStoffV bzw. der GenTSV erfolgen, ist jedenfalls in den Verordnungen eine Übergangsregelung nicht vorgesehen. Untersuchungen, die auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 erfolgen (z.B. gefährdende Tätigkeiten gemäß den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen), können von ermächtigten Ärzten, auch wenn sie keine der o.a. Bezeichnungen führen, weiterhin durchgeführt werden.
 

Gibt es noch Ermächtigungsverfahren für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen?


Ermächtigungsverfahren gibt es noch für Untersuchungen, die auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 erfolgen (z.B. gefährdende Tätigkeiten gemäß den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen), aber nicht mehr für Untersuchungen, die die GefStoffV, die BioStoffV oder die GenTSV betreffen. Im staatlichen Bereich werden z.B. in der Röntgenverordnung, in der Strahlenschutzverordnung und in der Druckluftverordnung weiterhin Ermächtigungen gefordert.
 

Besteht ein Bestandsschutz für bereits ausgesprochene Ermächtigungen?

Für von staatlicher Seite durchgeführte Ermächtigungen (Untersuchungen bezgl. GefStoffV, BioStoffV, GenTSV) wird ein Bestandsschutz bisher nicht eingeräumt. Bestehende Ermächtigungen mit Bezug auf die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 (gefährdende Tätigkeiten) haben Bestand. Neue Ermächtigungen hierzu werden jedoch nur noch befristet bis zum 31.12.2006 ausgesprochen.
 

Was geschieht mit den bisher geforderten Ermächtigungsseminaren, wie wird der Erwerb besonderer Fachkenntnisse künftig nachgewiesen?


Ermächtigungsseminare gibt es nur noch zu Grundsätzen mit Bezug auf die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 - wie bereits in der Vergangenheit praktiziert - nicht mehr jedoch zu solchen, die sich auf GefStoffV, BioStoffV oder GenTSV beziehen. Zur Erhaltung einer hohen Qualität der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden die Berufsgenossenschaften auch weiterhin Fortbildungsseminare zum Nachweis der ggf. erforderlichen besonderen Fachkenntnisse anbieten.
 

Wie ist mit den Auswahlkriterien zu verfahren?

Mit dem Inkrafttreten der neuen GefStoffV (incl. BioStoffV und GenTSV) zum 01.01.2005 sind auch die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch diese Rechtsverordnungen geregelt. Auswahlkriterien, die sich auf Gefahrstoffe bzw. biologische Arbeitsstoffe beziehen, können daher lediglich noch als Orientierungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.
In Bezug auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 (Grundsätze zu gefährdenden Tätigkeiten) kommen die Auswahlkriterien jedoch nach wie vor für die Bestimmung des Personenkollektivs zur Anwendung.
 

Wie verbindlich sind die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze?

Alle Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen haben einen empfehlenden Charakter.
Sie stellen Hinweise für den ermächtigten Arzt dar und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin.
 

Was passiert, wenn ein Beschäftigter eine verbindlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ablehnt?

Eine Pflicht zur Duldung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung besteht nicht. Da der Unternehmer den Versicherten ohne fristgerechte Untersuchung jedoch nicht gefährdend weiterbeschäftigen darf, können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben, insbesondere dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann.
Der Versicherte kann dann seine Arbeitsleistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen. Die Mitwirkung des Betroffenen, für dessen Schutz die spezielle Vorsorgeuntersuchung gerade geschaffen wurde, liegt aber in dessen eigenen Interesse und sollte daher auch vorausgesetzt werden.
 

Wie werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen abgerechnet?

Gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ). Die UV-GOÄ bezieht sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Zur Orientierung kann das Gebührenordnungskonzept für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen, das vom Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) verfasst wurde und über dessen Internet-Seiten (www.vdbw.de) aufzurufen ist.
 

Wofür zahlt der Arbeitgeber Beiträge an den Unfallversicherungsträger, wenn er arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zusätzlich bezahlen muss?

Die Berufsgenossenschaften (UV-Träger) sind für den Unternehmer die Versicherung bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten seiner Arbeitnehmer. Sie entschädigen Verletzte, Erkrankte, deren Angehörige und Hinterbliebene und sorgen für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten.
Für Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, zu denen auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gehören, ist der Unternehmer selber zuständig und somit kostenpflichtig.
 

Gibt es ermächtigungsbezogene Fortbildungsveranstaltungen/Seminare für Ärzte bzw. ärztliches Hilfspersonal?

Solche werden von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeboten. Termine und Orte sind unter www.lvbg.de sowie beim Berufsgenossenschaftlichen Institut Arbeit und Gesundheit (BGAG) abrufbar.
 

Wo können die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" bestellt werden?

Entweder über den Gentner-Verlag Stuttgart (www.shk.de/gentner) oder über den öffentlichen Buchhandel unter der ISBN-Nr. 3-87247-635-1.
 

Wo können die "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" bestellt werden?

Diese sind zu beziehen über den Carl Heymanns Verlag KG, Köln (www.heymanns.com) oder können über die Datenbank BG-Vorschriften (BGVR-Datenbank) aufgerufen werden.
 



Wo kann ich Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) bzw. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) erhalten?

Diese sind zu beziehen über den Carl Heymanns Verlag KG, Köln (www.heymanns.com) oder sie sind über die Internet-Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de/prax/ags/trgs.htm bzw. www.baua.de/prax/abas/trba.htm anseh- und herunterladbar.

     


 
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