| |
|
FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten |
| |
|

Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ist die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische
Vorsorge" (BGV A4) noch in Kraft?
Aufgrund der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen neuen GefStoffV,
BioStoffV und GenTSV sind von diesen Verordnungen inhaltlich
abweichende Bestimmungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
in der BGV A4 zu ändern. Die Berufsgenossenschaften
haben hierzu die Arbeiten aufgenommen. Regelungen in der
BGV A4, die mit den in den staatlichen Rechtsvorschriften
geregelten Tätigkeitsbereichen deckungsgleich sind,
finden keine Anwendung mehr. Gültigkeit haben aber
nach wie vor diejenigen Regelungen, die sich nicht auf die
o.a. Gesetzeswerke beziehen. Dies trifft z.B. für gefährdende
Tätigkeiten zu. |
| |
 |

Welche Bereiche der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind
auch nach dem Inkratfttreten der neuen GefStoffV, BioStoffV
und GenTSV berufsgenossenschaftlich geregelt?
Dies sind die nicht durch diese staatlichen Verordnungen
betroffenen Bereiche, wie z.B. die gefährdenden Tätigkeiten
(entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen
G20, G21, G22, G25, G26, G30, G31, G35, G37 und G41).
Mit Inkrafttreten der in Vorbereitung befindlichen Physikalienverordnung
werden zukünftig auch Regelungen zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge bei Tätigkeiten mit Lärm (Grundsatz G20)
in die Zuständigkeit des Verordnungsgebers übergehen.
|
| |
 |

Wird es eine neue Unfallverhütungsvorschrift BGV
A4 geben?
Zukünftig ist eine separate Unfallverhütungsvorschrift
BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" nicht mehr
vorgesehen. Es ist beabsichtigt, diejenigen Themenfelder
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die in Ergänzung
der staatlichen Vorschriften noch durch die Berufsgenossenschaften
zu regeln sind, in einem eigenen Abschnitt "Arbeitsmedizinische
Vorsorge" in die Unfallverhütungsvorschrift BGV
A1 "Grundsätze der Prävention" zu integrieren.
Diese Regelungen sollen durch Erläuterungen und Konkretisierungen
in der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR A1 ergänzt
werden. |
| |
 |

Welcher Arzt darf zukünftig arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen durchführen?
Für Gefahrstoffe und Biostoffe gilt folgende Regelung:
Nach §15 Abs. 2 der neuen GefStoffV bzw. nach §15
Abs. 3 der geänderten BioStoffV darf der Arbeitgeber
für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
nur Ärzte beauftragen, die Facharzt für Arbeitsmedizin
sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
führen. Für Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse
oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, sind vom
beauftragten Arzt, sofern er diese Anforderungen nicht selbst
erfüllt, weitere Ärzte hinzuzuziehen, bei denen
dies der Fall ist.
Für die noch verbliebenen Bereiche außerhalb
der o.a. Verordnungen, die durch die Unfallverhütungsvorschrift
BGV A4 geregelt sind (gefährdende Tätigkeiten
entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen
G20, G21, G22, G26, G30, G31 und G35) bzw. die Tätigkeiten,
die durch die Grundsätze G25, G37 und G41 erfasst werden,
können ermächtigte Ärzte die Untersuchungen
auch weiterhin durchführen. |
| |
 |

Besteht zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
eine Übergangsregelung für Ärzte die nicht
die Bezeichnung "Facharzt für Arbeitsmedizin"
oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen?
Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die
nach den Vorgaben der GefStoffV, BioStoffV bzw. der GenTSV
erfolgen, ist jedenfalls in den Verordnungen eine Übergangsregelung
nicht vorgesehen. Untersuchungen, die auf der Grundlage
der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 erfolgen (z.B.
gefährdende Tätigkeiten gemäß den berufsgenossenschaftlichen
Grundsätzen), können von ermächtigten Ärzten,
auch wenn sie keine der o.a. Bezeichnungen führen,
weiterhin durchgeführt werden. |
| |
 |

Gibt es noch Ermächtigungsverfahren für spezielle
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen?
Ermächtigungsverfahren gibt es noch für Untersuchungen,
die auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift
BGV A4 erfolgen (z.B. gefährdende Tätigkeiten
gemäß den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen),
aber nicht mehr für Untersuchungen, die die GefStoffV,
die BioStoffV oder die GenTSV betreffen. Im staatlichen
Bereich werden z.B. in der Röntgenverordnung, in der
Strahlenschutzverordnung und in der Druckluftverordnung
weiterhin Ermächtigungen gefordert. |
| |
 |

Besteht ein Bestandsschutz für bereits ausgesprochene
Ermächtigungen?
Für von staatlicher Seite durchgeführte Ermächtigungen
(Untersuchungen bezgl. GefStoffV, BioStoffV, GenTSV) wird
ein Bestandsschutz bisher nicht eingeräumt. Bestehende
Ermächtigungen mit Bezug auf die Unfallverhütungsvorschrift
BGV A4 (gefährdende Tätigkeiten) haben Bestand.
Neue Ermächtigungen hierzu werden jedoch nur noch befristet
bis zum 31.12.2006 ausgesprochen. |
| |
 |

Was geschieht mit den bisher geforderten Ermächtigungsseminaren,
wie wird der Erwerb besonderer Fachkenntnisse künftig
nachgewiesen?
Ermächtigungsseminare gibt es nur noch zu Grundsätzen
mit Bezug auf die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4
- wie bereits in der Vergangenheit praktiziert - nicht mehr
jedoch zu solchen, die sich auf GefStoffV, BioStoffV oder
GenTSV beziehen. Zur Erhaltung einer hohen Qualität
der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden die Berufsgenossenschaften
auch weiterhin Fortbildungsseminare zum Nachweis der ggf.
erforderlichen besonderen Fachkenntnisse anbieten. |
| |
 |

Wie ist mit den Auswahlkriterien zu verfahren?
Mit dem Inkrafttreten der neuen GefStoffV (incl. BioStoffV
und GenTSV) zum 01.01.2005 sind auch die Untersuchungsanlässe
für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch
diese Rechtsverordnungen geregelt. Auswahlkriterien, die
sich auf Gefahrstoffe bzw. biologische Arbeitsstoffe beziehen,
können daher lediglich noch als Orientierungshilfe
für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.
In Bezug auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4
(Grundsätze zu gefährdenden Tätigkeiten)
kommen die Auswahlkriterien jedoch nach wie vor für
die Bestimmung des Personenkollektivs zur Anwendung. |
| |
 |

Wie verbindlich sind die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze?
Alle Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen haben einen empfehlenden
Charakter.
Sie stellen Hinweise für den ermächtigten Arzt
dar und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der
Arbeitsmedizin. |
| |
 |

Was passiert, wenn ein Beschäftigter eine verbindlich
vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
ablehnt?
Eine Pflicht zur Duldung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung
besteht nicht. Da der Unternehmer den Versicherten ohne
fristgerechte Untersuchung jedoch nicht gefährdend
weiterbeschäftigen darf, können sich arbeitsrechtliche
Konsequenzen ergeben, insbesondere dann, wenn kein anderer
Arbeitsplatz angeboten werden kann.
Der Versicherte kann dann seine Arbeitsleistung aus von
ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen. Die Mitwirkung
des Betroffenen, für dessen Schutz die spezielle Vorsorgeuntersuchung
gerade geschaffen wurde, liegt aber in dessen eigenen Interesse
und sollte daher auch vorausgesetzt werden. |
| |
 |

Wie werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen abgerechnet?
Gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung
für Ärzte" (GOÄ). Die UV-GOÄ bezieht
sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von
Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für
die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Zur Orientierung kann das Gebührenordnungskonzept für
spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen,
das vom Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte
(VDBW) verfasst wurde und über dessen Internet-Seiten
(www.vdbw.de) aufzurufen ist. |
| |
 |

Wofür zahlt der Arbeitgeber Beiträge an den
Unfallversicherungsträger, wenn er arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen zusätzlich bezahlen muss?
Die Berufsgenossenschaften (UV-Träger) sind für
den Unternehmer die Versicherung bei Arbeits- und Wegeunfällen
sowie Berufskrankheiten seiner Arbeitnehmer. Sie entschädigen
Verletzte, Erkrankte, deren Angehörige und Hinterbliebene
und sorgen für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
des Versicherten.
Für Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und
Gesundheitsschutzes, zu denen auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
gehören, ist der Unternehmer selber zuständig
und somit kostenpflichtig. |
| |
 |

Gibt es ermächtigungsbezogene Fortbildungsveranstaltungen/Seminare
für Ärzte bzw. ärztliches Hilfspersonal?
Solche werden von den Landesverbänden der gewerblichen
Berufsgenossenschaften angeboten. Termine und Orte sind
unter www.lvbg.de sowie beim Berufsgenossenschaftlichen
Institut Arbeit und Gesundheit (BGAG) abrufbar. |
| |
 |

Wo können die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze
für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen"
bestellt werden?
Entweder über den Gentner-Verlag Stuttgart (www.shk.de/gentner)
oder über den öffentlichen Buchhandel unter der
ISBN-Nr. 3-87247-635-1. |
| |
 |

Wo können die "Auswahlkriterien für die
spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen
Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen"
bestellt werden?
Diese sind zu beziehen über den Carl Heymanns Verlag
KG, Köln (www.heymanns.com) oder können über
die Datenbank BG-Vorschriften (BGVR-Datenbank) aufgerufen
werden. |
| |
 |

Wo kann ich Technische Regeln für Gefahrstoffe
(TRGS) bzw. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
(TRBA) erhalten?
Diese sind zu beziehen über den Carl Heymanns Verlag
KG, Köln (www.heymanns.com) oder sie sind über
die Internet-Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin unter www.baua.de/prax/ags/trgs.htm
bzw. www.baua.de/prax/abas/trba.htm anseh- und herunterladbar.
|
| |
|
|