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Keine Praxisgebühr nach Arbeitsunfall
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Gesundheitsreform
bewirkt keine Änderungen für Versicherte der gesetzlichen
Unfallversicherung
Aufgrund vieler Nachfragen weisen die Mainzer Berufsgenossenschaften
darauf hin, dass Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und
Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten
über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, keine
Praxisgebühr ("zehn Euro") zahlen müssen. Auch brauchen
sie keine Zuzahlungen für Arzneimittel und Heilmittel zu
leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde.
Dies erklärt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Am 1. Januar 2004 trat die Gesundheitsreform in Kraft. Für
Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen
vielfach Unklarheiten über die Zuzahlungen bei Arznei- und
Heilmitteln und die Zahlung der so genannten Praxisgebühr.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist von der ab 1. Januar
2004 geltenden Rechtsänderung nicht betroffen. Nach wie
vor rechnet der behandelnde Arzt seine Gebühren direkt mit
der Berufsgenossenschaft ab. Es fallen somit keine Praxisgebühren
für die Patienten an, sie müssen auch keine Versichertenkarte
vorlegen. Wichtig ist jedoch, dass sich Patienten nach einem
Arbeitsunfall zunächst an einen Durchgangsarzt wenden. Der
nächst gelegene Durchgangsarzt kann beim Arbeitgeber erfragt
werden. |