Die Europäische Union (EU) steht unmittelbar vor
ihrer in Umfang und Vielfalt bislang größten
Erweiterung: Zehn Staaten - Estland, Lettland, Litauen,
Malta, Polen, Slowaki-sche Republik, Slowenien, Tschechische
Republik, Ungarn und Zypern - werden am 1. Mai 2004
beitreten. Nicht nur für die Institutionen der
EU bringt die Erweiterung erhebliche Veränderungen
mit sich; auch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung,
sowie Versicherte und Unternehmen, werden mit einigen
Neuerungen konfrontiert.
Entsendungen und medizinische Versorgung
Wesentliche Änderungen ergeben sich im Verhältnis
der gesetzlichen Unfallversicherung zu jenen neuen Mitgliedsstaaten,
zu denen sie bislang weder über Gemeinschaftsrecht
noch über bilaterale Abkommen Beziehungen unterhielt.
Das sind die baltischen Staaten (Estland, Lettland,
Litauen), sowie Malta und Zypern. Für diese Staaten
gilt mit ihrem Beitritt eine europäische Verordnung
(Nr. 1408/71), die sich unter anderem mit der Entsendung
von Arbeitnehmern und deren medizinischer Versorgung
befasst. Die Verordnung besagt z.B., dass ein entsandter,
im (EU-)Ausland tätiger Arbeitnehmer grundsätzlich
in seinem Heimatland sozialversichert bleibt, wenn die
Entsendung befristet ist (innerhalb der EU auf 12 Monate
mit Verlängerungsmöglichkeit).
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
im Gastland erhalten entsandte Arbeitnehmer gemäß
der Verordnung medizinische Leistungen nach dort geltenden
Regelungen und dort üblichem Umfang (sog. Sachleistungsaushilfe).
Für einen von einem lettischen Unternehmen entsandten
und in Deutschland verunfallten Arbeitnehmer bedeutet
das beispielsweise, dass er medizinische Leistungen
von der deutschen Unfallversicherung erhält, als
wäre er hierzulande versichert. Die deutsche Unfallversicherung
bekommt die angefallenen Kosten später von lettischer
Seite erstattet. Umgekehrt ist sichergestellt, dass
auch ein aus Deutschland entsandter Arbeitnehmer (der
beispielsweise als Fernfahrer für eine deutsche
Spedition in Lettland unterwegs ist), dort nach einem
Arbeitsunfall sofort medizinische Hilfe erhält.
Sachleistungen auf dem Niveau des Gastlandes
Hervorzuheben ist, dass die Sachleistungen nach dem
Standard des Gastlandes er-bracht werden - d.h. sie
können unter Umständen ein anderes Niveau
haben als in Deutschland. Über die gesetzlichen
Leistungen hinausgehende Wahlleistungen müssten
dann selbst bezahlt werden, wofür eine zusätzliche
private Versicherung ratsam ist. Unbedingt wird Arbeitnehmern
empfohlen, sich vor einer Entsendung bei ihrem Arbeitgeber
zu informieren, welche Vordrucke für Sachleistungen
in das Gastland mitzunehmen sind.
Da sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zudem
nur auf den Arbeitsbereich bezieht, empfehlen die Berufsgenossenschaften
eine private Zusatzversicherung, um den privaten Bereich
und gegebenenfalls mitreisende Angehörige abzusichern.
Diese Regelungen gelten ab dem 1.5.2004 auch im Verhältnis
zu jenen neuen Mitgliedsstaaten, mit denen die deutsche
gesetzliche Unfallversicherung bisher durch Sozialabkommen
verbunden war.
Informationen
Bei Entsendungen aus Deutschland sollten sich die Personalstellen
der entsendenden Unternehmen zunächst über
die mitzuführenden Vordrucke (z.B. Entsendebescheinigung,
Anspruchsbescheinigung auf Sachleistungen) informieren.
Die Unfallversicherungsträger helfen gerne mit
Auskünften und Informationen weiter. Zum Teil sind
diese bereits im Internet abrufbar:
·
Ein ausführliches Entsende-Merkblatt, das die notwendigen
Informationen für Arbeitnehmer und Unternehmer
zum Thema bereithält, finden Sie auf dem Entsendemerkblatt
auf den Internetseiten des Hauptverbands.
·
Informationen für Ärzte und Krankenhäuser,
die nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer behandeln:
Ferner helfen die für den Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften (HVBG) je nach Herkunfts-/Zielland
der Arbeitnehmer in Auslandsfragen tätigen Verbindungsstellen-BGen,
deren Anschriften im Anhang des oben erwähnten
Entsende-Merkblattes aufgeführt sind.