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Wertguthaben bei der Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung richtig angeben

Hinweise zum BG-Beitrag bei flexibler Arbeitszeitgestaltung


Wertguthaben geben Arbeitnehmern und Arbeitgebern Freiheit, Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Sie werden gebildet, wenn ein Arbeitnehmer sich einen Teil seines Arbeitsentgelts nicht auszahlen lässt, sondern im Rahmen einer so genannten Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV anspart. Das Arbeitsentgelt wird dann zu einem späteren Zeitpunkt während einer Freistellung von der Arbeitleistung oder einer Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit entnommen. Beispiele sind die Altersteilzeit im Blockmodell oder das sogenannte Sabbatical. Andere Maßnahmen der flexiblen Arbeitszeitgestaltung, z.B. die Gleitzeit oder Jahresarbeitszeit, fallen nicht unter diesen Begriff.

Mit Wirkung zum 01.01.2010 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Wertguthabenvereinbarungen verändert. In diesem Zusammenhang ergeben sich auch Änderungen im Hinblick auf die Meldung von Arbeitsentgelt in Wertguthaben an die gesetzliche Unfallversicherung.

Die bisherige Praxis der Branchen der BG RCI orientierte sich an den anderen Sozialversicherungszweigen. Danach waren Arbeitsentgelte, die in ein Wertguthaben eingebracht werden, erst im Jahr der Auszahlung in den Lohnnachweis aufzunehmen (Zuflussprinzip). Das Gesetz sieht jedoch vor, dass Arbeitsentgelte in der Unfallversicherung bereits zu dem Zeitpunkt zu melden sind, in welchem sie entstanden (= erarbeitet wurden) sind (Entstehungsprinzip). Der Grund hierfür ist, dass die Beiträge für den Zeitraum gezahlt werden sollen, in dem das Risiko eines Arbeitsunfalls besteht. In Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird daher die Praxis der BG RCI zum 01.01.2010 an die gesetzliche Vorgabe angepasst. Für bis dahin aufgebaute Wertguthaben, für welche noch keine Beiträge entrichtet wurden, gilt eine Bestandsschutzregelung. Für Wertguthabenvereinbarungen, die im Jahr 2009 abgeschlossen wurden oder aufgrund derer erstmals im Jahr 2009 Arbeitsentgelt angespart wird, besteht für die Unternehmen ein Wahlrecht, ob von dieser Bestandsschutzregelung für das Kalenderjahr 2009 Gebrauch gemacht oder sofort das Entstehungsprinzip angewendet werden soll.

Konkret bedeutet dies für die Meldungen im Rahmen des Lohnnachweises und der DEÜV-Meldungen an die Einzugstellen:


Lohnnachweis für 2009: Arbeitsentgelt, das noch in 2009 in ein Wertguthabenkonto eingestellt wird, muss entsprechend der bisherigen Praxis noch nicht mit dem Lohnnachweis für 2009 gemeldet werden. Bei in 2009 neu errichteten Wertguthabenkonten kann das Arbeitsentgelt bereits im Lohnnachweis für 2009 gemeldet werden. In diesen Fällen entfällt die Meldepflicht im Auszahlungszeitpunkt.

Lohnnachweis ab 2010: Alle Zeit- und Wertguthaben einschließlich derer für Altersteilzeit sind im Zeitpunkt ihres Entstehens in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltmeldung einzubeziehen. Wird das Wertguthaben später ausgezahlt, ist dieses Arbeitsentgelt dann nicht mehr an die Unfallversicherung zu melden, weil der Beitrag dafür bereits erhoben wurde.


Dies bedeutet: Für Guthaben, das ab dem 01.01.2010 angespart wird, gilt uneingeschränkt das Entstehungsprinzip. Dies ist unabhängig davon, ob die zugrundeliegende Wertguthabenvereinbarung vor oder nach dem 01.01.2010 abgeschlossen wurde und unabhängig davon, on das Guthaben in Entgelt oder in Zeit geführt wird. Im letzteren Fall ist der Gegenwert der Zeit in dem Zeitpunkt, in dem sie in das Konto eingestellt wird, zu melden. Eine Vereinbarung mit dem Unternehmer, über den 31.12.2009 hinaus das Zuflussprinzip anzuwenden, ist nach der Rechtslage nicht zulässig.

Für Guthaben, das bis zum 31.12.2009 angespart wurde, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Wurde bisher das Zuflussprinzip verwendet, kann es in folgenden Fällen dennoch zur Anwendung des Entstehungsprinzips kommen:

  • Die Wertguthabenvereinbarung wurde erst im Jahr 2009 abgeschlossen. In diesem Fall kann der Unternehmer verlangen, dass bereits für das im Jahr 2009 angesparte Wertguthaben das Entstehungsprinzip angewendet wird.
  • Der Unfallversicherungsträger und der Unternehmer einigen sich einvernehmlich auf die Anwendung des Entstehungsprinzips für das Bestandsguthaben. Ein Anspruch des Unternehmers auf eine solche Vereinbarung oder eine Pflicht des Unfallversicherungsträgers ein solches Angebot zu machen, besteht nicht.

Wird das Wertguthaben als Zeitguthaben geführt, ist der Meldung ab dem 01.01.2010 der Wert der Arbeitszeit im Zeitpunkt der Einbringung in das Wertguthaben zugrunde zu legen. Spätere Veränderungen des Wertes sind für die Unfallversicherung nicht relevant, da der Sachverhalt für die Unfallversicherung mit der Meldung des Arbeitsentgelts abgeschlossen ist.

Wertguthaben, die am 31.12.2009 bestehen und welche noch nicht an die BG RCI gemeldet wurden, sind mit dem Lohnnachweis für das Kalenderjahr (analog hierzu in die entsprechende DEÜV-Meldung) aufzunehmen, in dem sie ausbezahlt werden.

Für Zeitguthaben, die vor dem 1.1.2010 angespart wurden, gilt: Wird das Zeitguthaben in ein Entgeltguthaben umgewandelt, ist der Wert der Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Umwandlung maßgeblich. Wird das Guthaben als Zeitguthaben weitergeführt, ist der Wert der Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Auszahlung entscheidend.

Bei der Auszahlung von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben gilt, dass zunächst das älteste Guthaben ausgezahlt wird. Für Wertguthaben, die sowohl Arbeitsentgelt aus der Zeit vor dem 01.01.2010 als auch Arbeitsentgelt aus der Zeit ab dem 01.01.2010 enthalten – also sowohl gemeldetes als auch nicht gemeldetes Arbeitsentgelt –, bedeutet das: Das ausgezahlte Arbeitsentgelt muss so lange an die Unfallversicherung gemeldet werden, bis das noch „unverbeitragte“ Guthaben aufgebraucht ist. Erst dann wird der Anteil des Guthabens ausgezahlt, für den das Unternehmen schon Beiträge entrichtet hat.

Wird „unverbeitragtes“ Guthaben aus der Zeit vor dem 01.01.2010 auf einen anderen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, so wird das wie eine Auszahlung des Guthabens behandelt. Das Entgelt ist dann vom alten Arbeitgeber mit dem nächsten Lohnnachweis und mit der nächsten DEÜV-Entgeltmeldung zu melden.