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Ausgangspunkt: Klage gegen das Monopol der Berufsgenossenschaften
Ist das Monopol der Berufsgenossenschaften mit dem europäischen
Recht vereinbar? Mit einer regelrechten Klagewelle nach
dem Schrotflintenprinzip, wie die ausführenden
Rechtsanwälte der Bonner Kanzlei Hümmerich dies
selbst bezeichnen, haben sich einige Unternehmerverbände
das Ziel gesetzt, das berufsgenossenschaftliche Monopol
in Deutschland zu kippen und so eine Privatisierung
der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich zu erreichen.
Der Erfolg blieb bisher aus. In mehreren Fällen,
zuletzt am 20. März 2007 bestätigte das Bundessozialgericht,
dass das deutsche öffentlich-rechtliche System grundgesetzkonform
ist und dem europäischen Wettbewerbsrecht nicht widerspricht.
Das Landessozialgericht Sachsen hat in einer durch einen
Einzelrichter erfolgten Entscheidung vom 24. Juli 2007
nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage
vorgelegt, ob das Monopol der Berufsgenossenschaften mit
dem Europarecht vereinbar ist. Kritiker des Monopols werten
dies als Erfolg. Die Fakten sprechen jedoch eindeutig
zugunsten der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.
So hat der EuGH bereits im Jahr 2002 die Vereinbarkeit
des Monopols einer solidarisch finanzierten Unfallversicherung
mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in der vergleichbaren
italienischen Unfallversicherung (INAIL) klar bejaht.
Bedenklich ist derweil die Kampagne der Kanzlei Hümmerich.
Auf einer von ihr betriebenen Internetseite wird auf das
Angebot einer ausländischen privaten Unfallversicherung
hingewiesen. Dieses setzt aber voraus, dass vorher die
Kanzlei Hümmerich mit einer kostenpflichtigen Klage
gegen die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft beauftragt
werde. Zusätzlich werden falsche Hoffnungen geschürt.
Einerseits, weil die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof
wenig Aussicht auf Erfolg hat und die Unternehmen letztendlich
selbst die Kosten der Verfahren tragen müssen. Andererseits,
weil ein privates System in der Unfallversicherung nur
für einen geringen Teil der Unternehmen und Betriebe
in Deutschland Vorteile mit sich bringen würde. Die
meisten Arbeitnehmer und ein Gros der Unternehmen würden
an einer privaten Unfallversicherung nur verlieren und
höhere Beiträge für geringeren Schutz zahlen.
Mit den Privaten wird es billiger?
Befürworter einer privaten Unfallversicherung erhoffen
sich mehr Kundenfreundlichkeit, weniger Bürokratie
und vor allem sinkende Kosten. Internationale Erfahrungen
sprechen aber dagegen, dass es bei gleichen Leistungen
billiger wird, denn Private müssen anders
als die Berufsgenossenschaften Gewinn erzielen und haben
Kosten für Marketing und Akquisition. Daher sind
sie insbesondere an guten Risiken wie zum
Beispiel Büroarbeiten interessiert. Bei allen gefährlichen
Arbeiten, von Bauberufen über die Metallverarbeitung
bis zu vielen Servicebereichen ist eine teils drastische
Erhöhung der Beiträge zu erwarten. In den ansonsten
privaten Systemen anderer Länder werden einige Berufe
daher immer noch durch öffentlich-rechtliche
Träger versichert, zum Beispiel die Seeleute in Belgien
oder landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Finnland.
Zudem nehmen private Versicherungen üblicherweise
nur Arbeitsunfälle in ihren Leistungskatalog auf.
Die Versicherung der erheblich teureren Berufskrankheiten
lehnen die meisten Gesellschaften ab. Das Risiko ist zu
hoch, der zu erzielende Profit zu gering. Welche Versicherung
etwa übernimmt Berufskrankheiten, die aufgrund der
Latenzzeit in der Vergangenheit entstanden sind, aber
erst in der Zukunft zum Vorschein treten? Wer versichert
künftige Erkrankungen, die erst dann eintreten, wenn
es den privaten Versicherer nicht mehr gibt? Wer versichert
einen Arbeitnehmer, der sich eine Berufskrankheit bei
unterschiedlichen Unternehmen zugezogen haben könnte?
Berufskrankheiten werden daher auch in den privaten Systemen
in Portugal, Belgien und Dänemark von öffentlichen
Trägern versichert. Mit der Folge, dass der Unternehmer
neben der Prämie an den Privatversicherer auch eine
an den öffentlichen Berufskrankheitenfonds zu zahlen
hat. Weitere Kostenfaktoren treten hinzu: Wer etwa trägt
die Altlasten? Bei einer Umstellung der gesetzlichen Unfallversicherung
auf private Träger sind in Deutschland bestehende
Rentenansprüche in einer Gesamthöhe von rund
90 Milliarden Euro zu erwarten.
An mindestens vier Stellen müsste ein Unternehmer
nach einer Privatisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
also Beiträge abführen: an seine neue private
Unfallversicherung für Arbeitsunfälle, an einen
Fonds, um die Kosten für neu entstehende Berufskrankheiten
zu decken, an einen weiteren Fonds, um die Altlasten abzuzahlen
und an einen privaten Präventionsdienst (ähnlich
dem TÜV).
Geringere Kosten für kleinere und mittlere Unternehmen?
Teurer würde es vor allem auch für den Mittelstand.
In Deutschland und vielen anderen Ländern haben gerade
die kleinen und mittleren Unternehmen ohne eigene Arbeitsschutzabteilung
ungünstigere Unfallquoten als Großunternehmen.
Die kommerziellen Versicherer berechnen die Prämien
jedoch streng nach dem Risiko des einzelnen Betriebs und
nicht einer ganzen Gruppe von Betrieben, wie die Berufsgenossenschaften.
Folge: Zum Beispiel kommt es in Großbritannien vor,
dass kleine Handwerksbetriebe keinen Unfallversicherer
gefunden haben. Jetzt will man eine Reform, aber in die
entgegengesetzte Richtung.
Haftungsausschluss des Unternehmers auch bei den
Privaten?
In der Diskussion um eine Privatisierung der gesetzlichen
Unfallversicherung wird immer wieder vergessen, dass durch
dieses System die Unternehmerhaftpflicht abgelöst
wird. Das heißt: Kein Unternehmer muss Schadensersatzklagen
von erkrankten oder verunfallten Beschäftigten fürchten.
In vielen privaten Systemen ist dies nicht der Fall, so
etwa in Dänemark oder in den USA. Obwohl der Unternehmer
Prämien an Versicherungsgesellschaften und Berufskrankheitenfonds
bezahlt, kann er von einem verletzten Arbeitnehmer vor
Gericht auf Schadensersatz verklagt werden. Gelingt es
im Prozess, Fahrlässigkeit des Arbeitgebers nachzuweisen,
kann es für diesen schnell teuer werden und in schweren
Fällen, zum Beispiel bei vielen Berufserkrankungen
(wie etwa bei Asbesterkrankungen) das Unternehmen sogar
in den Konkurs treiben. In Deutschland ist die zivilrechtliche
Klage im Verhältnis Arbeitnehmer-Unternehmer weitgehend
ausgeschlossen, weil die Berufsgenossenschaft die Entschädigung
umfassend abdeckt und damit den Unternehmer von Rechtsstreitigkeiten
entlastet.
Weniger Bürokratie, mehr Kundenfreundlichkeit?
Was bleibt, ist die Hoffnung auf weniger Bürokratie.
Insbesondere Arbeitsschutzvorschriften werden als
überflüssig kritisiert. Nur: Viele
dieser Vorschriften beruhen auf europäischem Recht
und sind in allen EU-Staaten anzuwenden, gleichgültig
wie das Versicherungssystem ausgestaltet ist. Klar ist
auch, dass in allen Systemen die Prämien steigen,
wenn viele Arbeitsunfälle zu entschädigen sind.
Arbeitsschutz ist daher auch wirtschaftlich sinnvoll und
ein wichtiges Kostensparelement für Betriebe.
Und Kundenfreundlichkeit? Für alle Fragen im Zusammenhang
mit Arbeitssicherheit, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und Rehabilitation erhalten die Unternehmer von ihrer
Berufsgenossenschaft alles aus einer Hand.
Das ist in privaten Systemen anders. Beispiel Belgien:
Für Arbeitsunfälle ist der kommerzielle Versicherer
zuständig, für Berufskrankheiten der Berufskrankheitenfonds,
für Arbeitsschutz die staatliche Arbeitsinspektion,
für Rehabilitation das Gesundheitswesen, für
berufliche Wiedereingliederung die Arbeitsverwaltung.
Kostenersparnis durch geringere Verwaltungskosten?
Knapp die Hälfte aller Ausgaben der Berufsgenossenschaften
sind vom Gesetzgeber festgelegte Renten, deren Höhe
sie nicht beeinflussen können. Die Verwaltungskosten
sind dagegen nur ein vergleichsweise kleiner Kostenfaktor
von zehn Prozent. Vergleiche zeigen: bereits heute beträgt
der Anteil der Verwaltungskosten bei der privaten Unfallversicherung
(für Freizeitunfälle) etwa 20 Prozent, der Anteil
der Leistungen hingegen nur 50 bis 60 Prozent. Auch die
private Krankenversicherung hat doppelt so hohe Verwaltungskosten
wie die gesetzliche.
Eine private Unfallversicherung könnte demnach nur
dann deutlich günstiger sein, wenn sie Leistungskürzungen
vornimmt und sich auf Branchen mit geringem Arbeitsunfallrisiko
konzentriert. Einige wenige Unternehmen würden damit
tatsächlich einen günstigeren Beitrag zur Unfallversicherung
erzielen können, die meisten Unternehmen würden
aber mehr zahlen als bisher.
Kein Beitrag, keine Leistung
Während bei einem gesetzlichen UV-Träger Leistungen
auch dann erbracht werden, wenn das Unternehmen seine
Beiträge nicht oder nur teilweise entrichtet (z.B.
bei einer Insolvenz, etc.) würde bei einer privaten
UV die Leistungserbringung - zum Schaden der Versicherten
- entfallen.
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